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Beiträge

03.12.2020 | Arbeitsrecht | Martin Hertzberg

Der Mindestlohn steigt

Seit 2015 gibt es in Deutschland einen flächendeckenden und für alle Branchen geltenden gesetzlichen Mindestlohn, der zunächst mit EUR 8,50 begann. Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung, auch wieder zum 1. Januar 2021. Grundlage für die Anpassungen sind Empfehlungen der Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern der Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften zusammensetzt und von Wissenschaftlern beraten wird. Die Kommission orientiert sich im Wesentlichen an der Tariflohnentwicklung sowie der wirtschaftlichen Lage. Ihre Empfehlung wird dann durch die Bundesregierung in Form einer Rechtsverordnung umgesetzt.

Für 2021 und 2022 erfolgt erstmals eine Festlegung in vier Stufen: Der derzeitige Mindestlohn von EUR 9,35 wird zum 1. Januar 2021 auf EUR 9,50 und zum 1. Juli 2021 auf EUR 9,60 moderat erhöht. Im Jahr 2022 vergrößern sich dann die Sprünge, nämlich zum 1. Januar 2022 auf EUR 9,82 und zum 1. Juli 2022 sogar auf EUR 10,45. Das Arbeitsministerium sieht in dieser Abstufung auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie und eine tragfähige Verteilung der Lohnkostensteigerungen.

Im Niedriglohnbereich sind diese neuen Untergrenzen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind Lohnerhöhungen vorzunehmen.

Bedeutsam sind auch die Auswirkungen auf 450-Euro-Jobs. Während derzeit bei Wahrung des Mindestlohns maximal 48 Monatsstunden möglich sind, sinkt dieser Wert schrittweise bis Juli 2022 auf 43 Monatsstunden. Diese Grenzen sind unbedingt einzuhalten, damit nicht aus dem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beitragsnachforderungen wird. Arbeitsverträge sind anzupassen, was auch im Voraus stufenweise entsprechend der zukünftigen Mindestlohnentwicklung erfolgen kann.

Rechtsanwalt Martin Hertzberg

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Müller-Hof | Rechtsanwälte, Karlsruhe
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03.12.2020 | Arbeitsrecht | Simon von Rudloff

Ein Fehltag rechtfertigt nicht ohne Weiteres die fristlose Kündigung eines gerade erst begonnenen Arbeitsverhältnisses!

Ein Mitarbeiter, noch dazu gerade erst eingestellt, blieb unentschuldigt der Arbeit fern. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass und kündigte fristlos. Würde man nun hierzu eine Umfrage machen, wäre das Ergebnis bei Nicht-Juristen wohl eindeutig und eine Mehrheit würde mutmaßlich die Begründetheit einer solchen Kündigung bejahen.

In einem jüngst entschiedenen Fall hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (nachfolgend: LAG) aber nun nochmals wie schon die Vorinstanz klargestellt, dass dies gerade nicht der Fall ist, sondern eine vorherige Arbeitsaufforderung und Abmahnung notwendig gewesen wäre (Urteil vom 03.06.2020;Az.: 1 Sa 72/20).

Im konkreten Einzelfall bestand das Arbeitsverhältnis gerade erst 2 Tage (noch dazu in der Probezeit) und wurde dann ordentlich gekündigt. Hierauf fehlte der Arbeitnehmer einen Tag unentschuldigt, ehe für die weiteren zwei Folgetage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wurde. Dem LAG genügten diese Umstände nicht, um die fristlose Kündigung aufrechtzuerhalten. Der Arbeitgeber hätte nach Ansicht des LAG zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dennoch zur Arbeit auffordern und zunächst abmahnen müssen. Am Rande soll nicht unerwähnt bleiben, dass sogar die ordentliche Probezeitkündigung vorliegend insoweit scheiterte, als der Arbeitgeber die Frist für eine solche Kündigung – unwirksam – auf eine Woche verkürzt hatte, statt der grundsätzlich mindestens geltenden zwei Wochen. Das Arbeitsgericht legte dieser Kündigung somit diese zweiwöchige Frist innerhalb der Probezeit zugrunde.

Klar ist, dass das unentschuldigte Fehlen eine Pflichtverletzung im bestehenden Arbeitsverhältnis darstellt. Hervorgehoben wurde aber mit dieser Entscheidung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,  dass eine verhaltensbedingte Kündigung stets „letztes Mittel“ ist und in der Regel eine vorherige Abmahnung nicht entbehrlich ist. Das LAG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass dies nicht nur bei langjährigen Arbeitsverhältnissen so zu sehen ist, sondern dies auch bei einem eben erst begonnenen Arbeitsverhältnis gilt.

Rechtsanwalt Simon von Rudloff

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Freiburg
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03.12.2020 | Erbrecht | Dr. Csaba Láng

Anfechtung der Erbschaft - Was ist, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hatte unlängst die Frage zu entscheiden, ob sich ein Erbe dann wieder von seiner Erbschaft verabschieden kann, wenn er nach Annahme des Erbes feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Im zu entscheidenden Fall war der Erblasser 2010 verstorben. Sein Sohn hat die Erbschaft angenommen, indem er die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen ließ. Er hat sodann einen Erbschein beantragt, den er auch erhalten hat. Nur wenige Wochen später hat er dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass er die Annahme der Erbschaft anfechte, denn er müsse nun, nach näherer Prüfung, davon ausgehen, dass der Nachlass überschuldet sei. Er selber habe sich nicht um den Nachlass gekümmert. Dies habe allein sein Bruder getan, der ihm aber keine Auskünfte erteilt habe.

Das OLG entschied, dass die Anfechtung nicht wirksam sei. Bei einer nachträglich erkannten Überschuldung eines Nachlasses komme zwar grundsätzlich eine Anfechtung der Annahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft in Frage. Der Irrtum müsse jedoch auf Fehlvorstellungen hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung des Nachlasses, nämlich dessen „Bestands an Aktiva oder Passiva“, im Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft beruhen. Wenn sich jedoch der Erbe, wie im Entscheidungsfall, bei der Annahme der Erbschaft keine konkreten Vorstellungen über den Nachlass mache, dann scheide eine nachträgliche Irrtumsanfechtung der Erbschaftsannahme aus.

Fazit: Der Erbe muss noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ein detailliertes Nachlassverzeichnis erstellen. Stellt sich später heraus, dass infolge erforderlicher Nachkorrekturen des Verzeichnisses der Nachlass überschuldet ist, dann kann er die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 1954 BGB grundsätzlich sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 

Rechtsanwalt Dr. Csaba Láng

Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Freiburg
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03.12.2020 | Familienrecht | Stephan Stöcker

Gemeinsame Schulden bei Trennung und Scheidung

Will man irgendwann im Leben eine Immobilie sein Eigen nennen, bleibt meist keine andere Wahl, als dafür finanzielle Unterstützung der Bank in Anspruch zu nehmen. Kredite werden üblicherweise für den Hauskauf, mitunter aber auch z.B. für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen oder Möbeln während einer Ehe aufgenommen. Im Falle der Trennung und Scheidung muss dem Schicksal solcher gemeinsamer Kredite besondere Beachtung geschenkt werden.

Oftmals gewähren die Banken Kredite nur an beide Ehepartner gemeinsam, um sich so einen weiteren Schuldner zu sichern, falls einer der beiden Schuldner finanziell ausfallen sollte. Die Darlehenstilgung ist während der Ehe meist kein Problem, da die Bereitschaft der Eheleute noch besteht, gegenseitig einzustehen und den Kredit zu tilgen. Wenn allerdings die Trennung unmittelbar bevorsteht oder bereits vollzogen ist, sinkt diese Bereitschaft, für den anderen einzustehen, oft deutlich. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf den Ehepartner, sondern unter Umständen auch auf den Kredit insgesamt.

Im Außenverhältnis zur Bank bleiben die Eheleute oder Partner nach der Trennung und auch nach der Scheidung Gesamtschuldner. Die Scheidung der Ehe ändert nichts an der bestehenden Außenhaftung der beiden Kreditschuldner.

Im Innenverhältnis, also zwischen den Ehegatten, besteht während der Ehe keine Ausgleichspflicht. Es wird unterstellt, dass beide Ehegatten an der Finanzierung partizipieren und mit dem Kredit gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden.

Anders ist es nach dem Scheitern der Ehe. Dann kann es gerechtfertigt sein, dass ein Ehegatte von der Ausgleichspflicht befreit wird. Sind die Ehegatten nach Scheitern der Ehe noch so weit einigungsbereit, dass eine Scheidungsvereinbarung getroffen werden kann, verständigen sich die Eheleute meistens darüber, wer im finanzierten Haus verbleibt und wer die bestehende Darlehensschuld tilgt bzw. übernimmt. Oftmals wird gegenüber der Bank auf eine Entlassung eines Ehepartners aus der Kreditverpflichtung hingewirkt.

Wesentlich problematischer ist der Fall, wenn keine Scheidungsvereinbarung getroffen werden kann und das Schicksal der Kreditverpflichtungen durch das Gericht entschieden werden muss. In diesem Fall ist zunächst zu unterscheiden, ob die Ehegatten Miteigentümer sind (meist besteht hälftiges Miteigentum), oder ob die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Ziehen beide Ehegatten aus der Immobilie aus und wollen sie sie veräußern, so sind die noch offenen Kredite, entsprechend der Miteigentumsanteile, unter Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung und einer etwaigen „Spekulationssteuer“ zu regulieren.

Verbleibt einer der Ehegatten im Haus, so kann darin unter Umständen eine „anderweitige Vereinbarung“ im Sinne des Gesetzes gesehen werden, was dazu führt, dass eine Haftungsentlassung herbeizuführen ist. Hierbei ist auch zu beachten, ob sich der im Haus verbleibende Ehegatte an den Hauslasten beteiligt und/oder ob er eine Nutzungsentschädigung, vergleichbar einer Miete, zahlt.

Bei einer anstehenden Trennung sollte schon im Vorfeld die jeweilige Fallkonstellation eingehend geprüft werden, sodass auf dieser Grundlage eine angemessene Regelung vorbereitet und umgesetzt werden kann.

Rechtsanwalt Stephan Stöcker

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Müller-Hof | Rechtsanwälte, Karlsruhe
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03.12.2020 | Familienrecht | Sabine M. Laukenmann

Umgang mit dem gemeinsamen Kind in Corona-Zeiten

Das Bundesjustizministerium hat sich hierzu wie folgt geäußert: „Die Corona-Krise ändert nichts daran, dass minderjährige Kinder auf ihre Eltern angewiesen sind, um eine Persönlichkeit zu entwickeln. Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit dem Elternteil gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes. Das Kind hat daher ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das der andere Elternteil nicht ablehnen kann.“ Weiter wird klargestellt, dass sich die Beschränkung der sozialen Kontakte nicht auf die Kernfamilie bezieht, selbst wenn sie in verschiedenen Haushalten lebt, was bedeutet, dass getrenntlebende oder geschiedene Eltern nicht unter die verordneten Kontaktbeschränkungen fallen.

Ist das Umgangsrecht mit einem Kind gerichtlich geklärt, haben sich alle Beteiligten daran zu halten. Das gilt auch, wenn das Kind im Haus mit Angehörigen zusammenlebt, die einer Covid-19-Risikogruppe angehören. Das Herunterfahren auf bloße Balkongespräche ist rechtswidrig. Dem Elternteil, der den Umgang verhindert, droht ein Ordnungsgeld. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt versuchte eine Mutter, den Umgang mit dem gemeinsamen Kind auszusetzen, um die im Haushalt der Mutter lebenden Großeltern zu schützen. Sie wollte den Umgang des Vaters mit dem 10-jährigen Kind auf Telefonate und Balkongespräche begrenzen. Das Gericht hat gegen die nicht einsichtige Kindesmutter ein Ordnungsgeld verhängt, mit der Begründung, dass Corona am Umgangsrecht nichts ändere, krasse Ausnahmefälle ausgenommen.

Wie muss der Umgang gestaltet werden, wenn die Auffassungen der getrenntlebenden Eltern stark auseinandergehen? Es kommt nicht nur in Corona-Zeiten vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, gewisse Wünsche an die Umgangsgestaltung hat, das reicht vom frühen Ins-Bett-Gehen, gesunder Ernährung bis zur Zeit am PC. An dieser Stelle ist die Elternautonomie zu wahren, die für beide Elternteile gleichermaßen gilt!  § 1687 BGB regelt, dass jeder Elternteil während seiner Zeit mit dem Kind alle Entscheidungen in Alltagsangelegenheiten selbst treffen kann. Das gilt für denjenigen, bei dem das Kind lebt, genauso wie für den Elternteil, der umgangsberechtigt ist. Von beiden Eltern darf erwartet werden, dass sie ihr Kind gut schützen, so dass kein Raum für Umgangsrestriktionen besteht. In den meisten Fällen wird  die Aufrechterhaltung der Bindung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil gegenüber einem eventuellen Infektionsrisiko überwiegen. So hat auch das Amtsgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 09.04.2020 geurteilt und darauf hingewiesen, dass Telefonate und soziale Medien einen persönlichen Umgang nicht ersetzen. Ein Anspruch auf Einhaltung der Corona-Regeln während der Wahrnehmung des Umgangs besteht im Regelfall nicht. Es versteht sich von selbst, dass der Umgangsberechtigte im Rahmen der Ausgestaltung der Umgangskontakte die vorhandenen Verordnungen einhält, um sich, seine Kinder und Dritte nicht unnötig des Risikos einer Ansteckung auszusetzen.

Bei geplanten Urlaubsreisen gelten coronabedingte Einschränkungen. Das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 30.07.2020 darauf hingewiesen, dass die Flugreise eines Kindes nach Mallorca in Zeiten der Corona-Pandemie eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei, und daher nicht mehr eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Dies führt dazu, dass die Eltern Einvernehmen erzielen müssen. Gelingt dies nicht, wird das Gericht entscheiden, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis für die Auslandsreise übertragen werden kann. Das ist derjenige Elternteil, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes am besten gerecht wird. Angesichts der veränderten Situation stellen Urlaubsreisen, auch wenn sie in der zurückliegenden Zeit nahezu reibungslos verlaufen sind, heute eine neue Herausforderung mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten dar und können nicht mehr als Alltagsangelegenheit eingestuft werden, über die ein Elternteil alleine entscheiden könnte.

Es wird den Eltern dringend angeraten, bei Meinungsverschiedenheiten zunächst zu versuchen, sich zu einigen. Es gibt bei der zwischenzeitlich vorhandenen Rechtsprechung erhebliche regionale Unterschiede. Eine außergerichtliche Einigung der Eltern, gegebenenfalls mit Unterstützung eines unparteiischen Dritten, führt daher immer zu einer schnelleren und besseren Lösung.   

Rechtsanwältin Sabine M. Laukenmann

Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Freiburg
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03.12.2020 | Handelsrecht | Michelle Jakob

Verkäufer: Keine zweite Chance zur Nachbesserung!

Kürzlich hatte der für das Kaufrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19) über die Frage zu entscheiden, ob der Verkäufer ein Recht auf nochmalige Nachbesserung hat, wenn der Käufer ihm zuvor bereits eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, die aber im Ergebnis erfolglos abgelaufen ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Käufer erwarb beim Verkäufer einen Neuwagen, der Lackiermängel aufwies. Er setzte dem Verkäufer eine 14-tägige Frist zur Nachbesserung. Einen Tag vor Ablauf der Frist meldete sich der Verkäufer und bot dem Käufer an, dass dieser den Wagen bei einem Vertragshändler seiner Wahl zum Zwecke der Nachbesserung abgeben könne. Die Nachbesserung fand statt, allerdings wurden nicht alle Mängel beseitigt. Einen vereinbarten weiteren Nachbesserungstermin nahm der Käufer nicht mehr wahr, sondern erklärte den Rücktritt.

Der BGH hat die Rechtmäßigkeit des Rücktritts bestätigt. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung wahrt der Verkäufer nur dann, wenn er innerhalb der Frist die Mängel behebt. Für die Rechtzeitigkeit kommt es darauf an, dass der Leistungserfolg innerhalb der Frist eintritt. Die Frist ist vom Käufer allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.

Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, so ist er nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur weiteren Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt erklärt. Nur wenn der Käufer sein erstes Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat, muss er dem Verkäufer eine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen, bevor er den Rücktritt erklären kann.  

Für das Werk- und Bauvertragsrecht gilt nichts anderes, sodass die Entscheidung des BGH, die zum Kaufrecht ergangen ist, hierauf ohne Weiteres übertragbar ist.

Rechtsanwältin Michelle Jakob

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
sowie Bau- und Architektenrecht

Müller-Hof | Rechtsanwälte, Karlsruhe
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