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Beiträge

16.03.2021 | ars | Dr. Thomas Fr. Jehle

Unternehmenskrise in der Pandemie meistern - ohne Reputationsverlust!

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen - kurz StaRUG - stellt seit dem 1.1.2021 neue Instrumente für eine Unternehmenssanierung und -restrukturierung vor einer Insolvenz zur Verfügung. Bislang konnte eine Sanierungen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger grundsätzlich nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gelingen - mit erheblichen Kosten und einem Reputationsverlust für das betroffene Unternehmen. Das StaRUG stattet Unternehmen nun schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit mit entsprechenden Sanierungsinstrumenten aus.
 
Herzstück des StaRUG ist ein sog. "Restrukturierungsplan", der ähnlich wie ein Insolvenzplanplan Eingriffe in die Rechte von Gesellschaftern und Gläubigern des Unternehmens auf der Basis von Mehrheitsentscheidungen ermöglicht. Hierbei handelt es sich um eine Art Vergleich mit einzelnen oder allen Gläubigern, der ggf. auch gegen den Willen einzelner Planbetroffener geschlossen werden kann, indem die nicht zustimmenden Gläubiger durch einen gerichtlichen Bestätigungsbeschluss an den mehrheitlich beschlossenen Plan gebunden werden, sofern sie nicht schlechter gestellt werden als ohne den Plan. Insbesondere Arbeitnehmer- ud Pensionsforderungen sind allerdings von vornherein von der Aufnahme in den Plan ausgeschlossen. Nach einer Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht, gerichtlicher Planabstimmung sowie Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind, kann die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans und ein Verwertungs- und Vollstreckungsmoratorium für zunächst drei Monate erfolgen, das auf maximal acht Monate verlängert werden kann.
Ein unabhängiger Restrukturierungsbeauftragter hat dann die Aufgabe, das Vorliegen und Fortbestehen der Zugangsvoraussetzungen zu überprüfen und den Restrukturierungsplan zu begutachten. Seine Bestellung ist notwendig, wenn Rechte von Verbrauchern oder mittleren und kleinen Unternehmen berührt werden. Ferner wenn eine Stabilisierungsanordnung erwirkt wird oder absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen bestimmter Planbetroffener erreichbar ist, deren Zustimmung ersetzt werden müsste. Sonst nur auf Antrag des Schuldners oder von mindestens 25% der Restrukturierungsgläubiger, die zur Übernahme der Kosten bereit sind.
Der Restrukturierungsbeauftragte muss eine für den Einzelfall geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person sein, vorzugsweise ein in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer. Dadurch soll Praxiserfahrung und Know-How eingebracht werden oder, wenn die vorgeschlagene Person aus der Interessensphäre der Gläubiger stammt, deren Interessen besser entspochen werden.
 
Sprechen Sie uns bei Fragen gerne und unverbindlich an!

 

Rechtsanwalt Dr. Thomas Jehle

Fachanwalt für Steuerrecht
Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Freiburg
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03.03.2021 | Miet- und Pachtrecht | Stephan Stöcker

Lockdown II: Jetzt doch keine Mietzahlung mehr?

Im ersten Corona-bedingten Lockdown haben mitunter auch namhafte Unternehmen von heute auf morgen die Zahlung der Gewerberaummiete eingestellt unter Hinweis auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Man musste allerdings schnell einsehen, dass es so einfach nicht geht. Es hat sich daraufhin ein Streit unter den Juristen entwickelt, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Anpassung des Mietverhältnisses an die pandemiebedingten Auswirkungen erfolgen könnte. Letztendlich konnte sich keine Meinung so richtig durchsetzen, weshalb sich der Gesetzgeber in der Pflicht sah.

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zu Miet- und Pachtverhältnissen während der COVID-19 Pandemie verabschiedet und darin geregelt: „Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrages geworden ist, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert hat.“

Die Gesetzesänderung führt allerdings nicht gleich dazu, dass der Mieter in Corona-Zeiten automatisch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages oder gar Befreiung von der Mietzahlung hat. Die Regelung stellt lediglich eine Vermutung auf, die widerlegt werden kann. Sie bezieht sich allein darauf, dass die staatlichen Regelungen zur Pandemie eine wesentliche Änderung der Umstände darstellt. Der Mieter muss trotz der Gesetzesänderung auch weiterhin darlegen und beweisen, dass die Parteien bei Kenntnis der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Folgen eine abweichende Regelung getroffen hätten. Er muss darüber hinaus auch noch darlegen und beweisen, dass es für ihn unzumutbar ist, am bestehenden Vertrag festzuhalten. Die Hürden sind also weiterhin hoch, um zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung zu kommen.

Maßgeblich sind die konkreten wirtschaftlichen Folgen für den Mieter. Nimmt er angebotene staatliche Hilfen nicht in Anspruch, führt dies dazu, dass die wirtschaftlichen Folgen nicht pandemiebedingt sind, sondern sich der Mieter auch ein Eigenverschulden vorwerfen lassen muss. Mieter von Gewerberäumen sollten sich daher genau darüber informieren, welche staatlichen Hilfen gewährt werden, um Umsatzeinbußen abzumildern. Wenn ein gestellter Antrag auf staatliche Förderung abgelehnt wurde, kann der Mieter unter Verweis auf den ablehnenden Bescheid darlegen, dass die wirtschaftlichen Folgen auf staatliche Eingriffe zurückzuführen sind. Nur dann kann ihm zu einer Vertragsanpassung verholfen werden, auch rückwirkend.

Andererseits ist den Vermietern zu raten, nicht pauschal Mietkürzungen oder vollständige Streichungen durch die Mieter unter Hinweis auf die Corona-Pandemie hinzunehmen, sondern die Situation näher zu beleuchten.

Rechtsanwalt Stephan Stöcker

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Müller-Hof | Rechtsanwälte, Karlsruhe
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02.03.2021 | Gesellschaftsrecht | Ingra Eva Herrmann

Transparenz der GmbH ohne Meldung an das Transparenzregister

Die seit 01.10.2017 geltende Verpflichtung zur Eintragung im Transparenzregister ist für viele Gesellschafter ein unliebsames Thema. Ziel jenes Registers ist es, die hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehenden natürlichen Personen (sog. „wirtschaftlich Berechtigte“) zu erfassen. Seit vergangenem Jahr droht bei Verstößen neben Bußgeldern auch ein öffentliches „Anprangern“ der betroffenen Unternehmen auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes.

Jede Gesellschaft sollte daher überprüfen, ob sie ihrer „Transparenz-Verpflichtung“ hinreichend nachkommt. Bedeutsam ist eine Ausnahmeregelung im GWG (§ 20 Abs. 2 Nr. 1), wonach die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister schon als erfüllt gilt, wenn sich die erforderlichen Angaben aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind.

Bei älteren GmbHs ist dies oft nicht der Fall. Betroffen sind vor allem GmbHs, deren Eintragung im Handelsregister vor 2007 lag und bei denen seit 2007 die Gesellschafterlisten nicht mehr geändert wurden.

Um unter die besagte Ausnahmeregelung des GWG zu fallen, müsste in diesen Fällen eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht werden. Aufgrund der Vorgaben der Gesellschafterlistenverordnung, die seit dem 01.07.2018 von Notaren und Geschäftsführern beachtet werden muss, gibt es bei neuen Gesellschafterlisten nunmehr einige zusätzliche Angaben, u.a. die Angabe der prozentualen Beteiligung am Stammkapital. Dadurch sind auch die Informationen abrufbar, die die Gesellschaft anderenfalls über das Transparenzregister zur Verfügung stellen müsste.

Angesichts dieser Rechtslage reichte in einem Fall des OLG Düsseldorf (Az. 3 WX 28/19) eine X-GmbH Ende 2018 dem Registergericht eine neue Gesellschafterliste ein, die in Bezug auf die Personen der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligung unverändert war. Die Liste war allerdings ergänzt um die inzwischen nach der Gesellschafterlistenverordnung erforderlichen Angaben. Ziel dieser Einreichung war es, dass die aktualisierte Liste in den elektronischen Registerordner des Handelsregisters aufgenommen wird und so die X-GmbH die Anforderungen des Transparenzregisters auf einfache Weise erfüllt.
Nachdem sich das Registergericht zunächst geweigert hatte, eine neue Liste ohne wesentliche Änderungen in das elektronische Register aufzunehmen, hat das OLG Düsseldorf die Vorgehensweise der X-GmbH bestätigt.

Das bedeutet für die Praxis: Insbesondere „Alt-GmbHs“ (Gründung vor 2007), die seither keine neue Gesellschafterliste eingereicht haben, sollten prüfen, ob sie ihrer Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister bereits nachgekommen sind.

Sollte Handlungsbedarf bestehen, so könnte es eine elegante Möglichkeit sein, diese gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister dadurch überflüssig zu machen, dass eine neue rechtskonforme Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wird. Wenn diese dann elektronisch verfügbar ist, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt.

Bei der Einreichung der neuen Gesellschafterliste müssen unbedingt die Vorgaben der Gesellschafterlistenverordnung beachtet werden. Ferner müssen sich aus der Liste die erforderlichen Angaben für die Zeit seit Bestehen der Transparenz-Verpflichtung (01.10.2017) ergeben.

Sollte sich das Registergericht – wie im oben beschriebenen Fall – jedoch weigern, die neue Liste aufzunehmen, so könnte eine einfache Anteilszusammenlegung oder Anteilsteilung das taktische Mittel der Wahl sein, um das Registergericht ohne größeren Aufwand zu der gewünschten Aufnahme der neuen Gesellschafterliste zu veranlassen.

Rechtsanwältin Ingra Eva Herrmann

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediatorin

Müller-Hof | Rechtsanwälte, Karlsruhe
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02.03.2021 | Arbeitsrecht | Martin Hertzberg

Gekündigt wegen Diebstahls von Desinfektionsmittel

In Corona-Zeiten gibt es zwar manche Neuerungen, die rechtlich noch nicht geklärt sind und deshalb mit viel Rechtsunsicherheit verbunden sind. Das ist aber nicht bei allen Sachverhalten mit Bezug zur Pandemie der Fall. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (5 Sa 483/20) hatte über eine Kündigung wegen Diebstahls von Desinfektionsmittel zu entscheiden. Auch wenn es solche Vorgänge vor März 2020 wohl nicht gegeben hätte, konnte das LAG bei der Lösung des Falles auf bekannte Rechtsgrundsätze zurückgreifen.

Der Arbeitnehmer war bereits seit 16 Jahren bei dem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Da immer wieder Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet worden war, hatte das Unternehmen durch einen Aushang im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmittel eine fristlose Kündigung und eine Anzeige zur Folge haben werde. Nach der Nachtschicht fand der Werkschutz am 23. März 2020 bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle im Kofferraum des Arbeitnehmers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel (Wert damals ca. 40 Euro) und eine Handtuchrolle. Der Arbeitnehmer behauptete allerdings, sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben zu haben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er müsse kein Desinfektionsmittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei.

Das LAG hielt ebenso wie das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Darstellung des Arbeitnehmers für unglaubwürdig, insbesondere weil die Plastikflasche noch nicht angebrochen war. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Desinfektionsmittel selbst verbrauchen wollte. Diebstahl ist im Grundsatz ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Trotz der langen Beschäftigungszeit hielt das LAG hier eine vorherige Abmahnung nicht für erforderlich. In einer Zeit, als Desinfektionsmittel bekanntermaßen Mangelware war, hat der Arbeitnehmer eine nicht geringe Menge entwendet und zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. Aufgrund der Umstände einschließlich des erfolgten Aushangs habe ihm klar sein müssen, dass er mit einer solchen Handlung die Kündigung riskiert. In einem solchen Fall ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Auch die abschließende Interessenabwägung und Prüfung der Verhältnismäßigkeit fiel angesichts der Gesamtumstände zum Nachteil des Arbeitnehmers aus. Dieses dreistufige Prüfungsschema für eine fristlose Kündigung (wichtiger Grund – Abmahnung – Interessenabwägung) ist aus der ständigen Rechtsprechung bereits bekannt.

Ein weiterer wichtiger Punkt in zeitlicher Hinsicht ist noch, dass die fristlose Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Sachverhalts zugegangen sein muss. Das war im vorliegenden Fall trotz der durchzuführenden Betriebsratsanhörung kein Problem.

Rechtsanwalt Martin Hertzberg

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Müller-Hof | Rechtsanwälte, Karlsruhe
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